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CLUB |
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Im Jahr 1989 wurde unter dem Turnverein St. Antoni
erstmals eine Mannschaft an der Unihockey-Meisterschaft angemeldet. Zwei
Jahre danach waren es bereits 2 Herrenmannschaften und nur ein Jahr später
konnte die erste Junioren-Mannschaft gestellt werden. Die Mitgliederzahl der
Unihockeyaner stieg stetig und im Jahr 1994 wurde die erste Damenmannschaft
angemeldet. |
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Bereits 1988 gab es auch in Alterswil ein paar Unihockeybegeisterte. Auch sie starteten zur Meisterschaft und die Derby’s
waren immer hochdramatisch. Durch den grossen Zuwachs meldete man bald
einmal eine zweite Mannschaft und ebenfalls eine Damenmannschaft zur
Meisterschaft an. Bei den Junioren begann man bereits früh mit St. Antoni
zusammenzuarbeiten und stellte dadurch keine eigene Mannschaft.
Auf die Saison 1998/99 hin wollten beide Vereine das Grossfeld in Angriff
nehmen. Da man bereits in der Juniorenabteilung stark zusammenarbeitete und
auch geographisch benachbart ist, war es naheliegend diesen Schritt zusammen
zu gehen. Am 24. Februar 1998 war es soweit: an der Fusionsversammlung in
St. Antoni nahmen 67 Mitglieder teil und stimmten der Fusion einstimmig zu.
In den vergangenen zwei Jahren pflegte man einerseits den Breitensport auf
dem Kleinfeld, andererseits den Leistungssport auf dem Grossfeld. Ein sehr
wichtiger Stützpfeiler stellten in all den Jahren die Junioren dar. Im
Herbst 2000 wurde zum Ausbau dieser Sparte eine Unihockeyschule ins Leben
gerufen.
In der Saison 2001/2002 ist der Leistungssport in einen Dachverein mit
eigenem Namen ausgegliedert. Der Vorstand des Dachvereins setzt sich aus je
2 Vorstandsmitgliedern aus den Gründervereinen UHC Alterswil-St. Antoni, UHC Flamatt-Sense und UHC Tafers-Schmitten sowie einem neutralen Präsidenten
zusammen.
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I. Name, Sitz und Zweck
| Art.
1 Name und Sitz |
Unter
dem Namen "Unihockey-Club Alterswil-St. Antoni" (nachfolgend UHC
A-StA genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit
Hauptsitz in St. Antoni und Zweigstelle in Alterswil.
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Art.
2 1) Absatz 1 und 2 von Artikel 2 neu formuliert an der GV vom 31. Mai 2001
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1Der UHC A-StA ist ein Stammverein. Ihm übergeordnet steht der Dachverein Unihockey Sense Tafers (nachfolgend UST genannt), der den Leistungssport führt. Der Verein bezweckt das Betreiben des Unihockey-Breitensports, die Ausbildung und Förderung von Junior(in)en und das Überführen von Junior(in)en in den Dachverein UST. 2Der UHC A-StA ist vom Dachverein UST unabhängig. Allfällige weitere Vereinbarungen zwischen dem UHC A-StA und dem Dachverein UST wird vertraglich geregelt.
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| Art.
3 Neutralität |
Der
Club ist politisch und konfessionell neutral.
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| Art.
4 Mitglied anderer Verbände |
Der
UHC A-StA ist Mitglied des Schweizerischen Unihockeyverbandes (nachstehend
SUHV genannt) und seinen Unterverbänden.
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II. Mitglieder
| Art.
5 Mitgliederkategorien |
Beim UHC A-StA gibt es folgende Mitgliederkategorien: a) Aktivmitglieder mit Lizenz b) Aktivmitglieder ohne Lizenz c) Junioren d) Senioren e) Ehrenmitglieder f) Passivmitglieder
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| Art.
6 Aktivmitglieder mit Lizenz |
Jede
natürliche, mündige Person, die aktiv am Training und Spiel teilnehmen
will, ist "Aktivmitglied mit Lizenz".
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| Art.
7 Aktivmitglieder ohne Lizenz |
Jede
natürliche, mündige Person, die aktiv im Verein mitmachen will, ohne an
der Meisterschaft teilzunehmen, ist "Aktivmitglied ohne Lizenz".
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| Art.
8 Junioren |
Jede
natürliche Person im Juniorenalter gemäss SUHV, die aktiv am Training
und Spiel teilnehmen will, ist "Juniorenmitglied".
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| Art.
9 Senioren |
Jede
natürliche, mündige Person im Seniorenalter gemäss SUHV, die aktiv am
Training und Spiel teilnehmen will, ist "Seniorenmitglied".
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| Art.
10 Ehrenmitglieder |
Die
Generalversammlung (GV) kann natürliche Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
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| Art.
11 Passivmitglieder |
Jede
natürliche und juristische Person, die den Verein unterstützen will,
ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.
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| Art.
12 Eintritt |
1Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. 2Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die GV weitergezogen werden.
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| Art.
13 Austritt |
1Austritte sind schriftlich einzureichen. 2Die Freigabe von Mitgliedern mit Lizenz erfolgt gemäss den Bestimmungen des SUHV. 3Der Austretende haftet dem Club gegenüber für allfällige nicht bezahlte Mitgliederbeiträge sowie für eventuell bezogenes clubeigenes Material. 4Ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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| Art.
14 Ausschluss |
1Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand vorgenommen werden. Gründe für einen Ausschluss sind: · Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholten Mahnungen; · wenn sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet. 2Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 10 Tagen seit Eröffnung an den Vorstand zuhanden der GV weiterziehen. Der Vorstand entscheidet endgültig, ob der Weiterziehung aufschiebende Wirkung zukommt. 3Eine Rückerstattung des Mitgliederbeitrages kann nicht geltend gemacht werden. 4Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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| Art.
15 Rechte der Mitglieder |
1Die vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel "IV. Organisation" geregelt. 2Alle Mitglieder können nach Weisung der Trainer am Training und - soweit sie eine gültige Lizenz besitzen - am Spiel teilnehmen und die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte benutzen.
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| Art.
16 Pflichten der Mitglieder |
1Jedes Mitglied verpflichtet sich im Besonderen: · den Statuten und Beschlüssen des Clubs nachzuleben; · den Anordnungen des Vorstandes und seiner Funktionäre Folge zu leisten; · Verträge und Vereinbarungen, welche der Club oder dessen Organe mit Dritten beschliessen, zu respektieren; · das Ansehen des Clubs in allen Fällen zu wahren.
2Alle Aktivmitglieder (mit / ohne Lizenz), Junioren und Senioren können vom Vorstand unentgeltlich zur Mitarbeit bei der Durchführung von sportlichen und anderen sowie zu speziellen Aktionen aufgeboten werden. Nichtbefolgen kann eine Sperre oder den Entzug der Lizenz zur Folge haben. Bei groben Verstössen kann dies zum Ausschluss führen. 3Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind davon befreit.
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| Art.
17 Versicherung |
Der
UHC A-StA empfiehlt seinen Mitgliedern, sich gegen Unfall zu versichern.
Der Club lehnt jegliche Haftpflichtansprüche der Mitglieder bei Unfall
ab. Empfehlenswert: Privathaftpflichtversicherung.
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III. Finanzierung / Haftung
| Art.
18 Finanzierung |
Der Verein wird wie folgt finanziert: · Jahresbeiträge der Mitglieder · Erträge von Spielen und Anlässen · Schenkungen · Zuwendungen von Supportervereinigungen · Subventionen · Übrige Einnahmen
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| Art.
19 Haftung |
1Für die Verbindlichkeiten haftet der UHC A-StA nur mit dem Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und Clubbehörden ist ausgeschlossen. 2Die von der GV beschlossenen Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten (siehe Anhang I).
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IV. Organisation
| Art.
20 Vereinsjahr |
Das Vereins- und Geschäftsjahr läuft vom 1. Mai bis 30. April des folgenden Jahres.
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| Art.
21 Organe |
Die Organe des Vereins sind a) Die Generalversammlung (GV); b) Der Vorstand; c) Die Technische Kommission (TK) und Kommissionen; d) Die Rechnungsrevisoren.
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a) Die Generalversammlung (GV)
| Art.
22 Ordentliche Generalversammlung |
1Die GV findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 21 Tage im voraus. Zudem muss sichergestellt sein, dass diese vor der Generalversammlung des Dachvereines UST stattfindet. 2)
2Der GV obliegen folgende Geschäfte:
1. a)
Begrüssung 2. Protokoll der letzten GV 3. Entgegennahme der Jahresberichte 4. Kassa- und Revisorenbericht, Dechargeerteilung 5. Budget und Festsetzung der Jahresbeiträge sowie Kompetenzerteilung an den Vorstand 6. Beschlussfassung über Statutenänderung 7. Mutationen 8. Wahlen (Präsident, Vorstandsmitglieder und Revisoren) 9. Tätigkeitsprogramm 10. Anträge und Ehrungen 11. Verschiedenes 2) Absatz 1 von Artikel 22 ergänzt an der GV vom 31. Mai 2001
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| Art.
23 Ausserordentliche Generalversammlung |
Ausserordentliche
Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftliches Begehren, unter Nennung und Begründung der Traktanden, von
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt
werden. In diesem Falle hat die Einladung innert Monatsfrist zu erfolgen.
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| Art.
24 Anträge |
Anträge
gemäss Artikel 22 Absatz 2 Ziffer 10 dieser Statuten müssen bis spätestens
14 Tage vor der GV schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
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| Art.
25 Stimm- und Wahlrecht |
1Ausser den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt. Passivmitglieder haben nur Diskussionsrecht. 2Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Wiedererwägungsanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen. 3Bei Entschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
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| Art.
26 Gang der Verhandlungen |
1Die GV wird durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet, das Protokoll führt der Sekretär oder Protokollführer. 2Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden GV zur Abstimmung gebracht werden. 3In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt der Versammlungsleiter den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
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b) Der Vorstand
| Art.
27 Mitgliederzahl / Amtsdauer |
1Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. 2Der Vorstand wird von der GV für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. 3Der Vorstand konstituiert sich - ausser der Wahl des Präsidenten - selbst. 4Zwei Vertreter aus dem Vorstand des UHC A-StA werden als Repräsentanten in den Vorstand des Dachvereines UST delegiert. Ihre Wahl muss an der Generalversammlung bestätigt werden. Der UHC A-StA verpflichtet sich zwei Repräsentanten zu stellen. 3) 3) Absatz 1 und 4 von Artikel 27 neu erstellt an der GV vom 31. Mai 2001
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| Art.
28 Aufgaben des Vorstandes |
1Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderem Organ (Kommission) zustehen. 2Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. 3Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll. 4Der Vorstand erlässt für jedes Vorstandsmitglied ein Pflichtenheft. 5Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
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| Art.
29 Beschlussfassung |
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
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| Art.
30 Finanzielle Kompetenz des Vorstandes |
Die
Ausgabenkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 3'000.-- pro Fall.
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| Art.
31 Einberufung |
1Der Vorstand versammelt sich so oft, wie es der Präsident für notwendig erachtet, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. 2Die Anträge und Beschlüsse der Vorstandssitzung werden protokolliert.
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c) DIE Technische Kommission (TK) und Kommissionen
| Art.
32 Zusammensetzung und Aufgaben TK |
1Die TK besteht aus: · TK-Chef; · den Helfern; · sämtliche Trainer der Mannschaften.
2Die Arbeiten des TK-Chefs sind in seinem Pflichtenheft gegliedert.
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| Art.
33 Die Kommissionen |
1Die GV oder der Vorstand bestellen die zusätzlich notwendigen Kommissionen und umschreiben deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. 2Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.
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d) DIE Rechnungsrevisoren
| Art.
34 Rechnungsrevisoren |
1Die GV wählt für die Dauer des Vereinsjahres 2 Rechnungsrevisoren. 2Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. 3Sie erstatten jährlich der ordentlichen GV Bericht.
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V. Schlussbestimmungen
| Art.
35 Auflösung des Vereins |
1Die Auflösung des Clubs kann nur an einer zu diesem Zweck speziell einberufenen ausserordentlichen GV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. 2Besteht zur Zeit der Auflösung des UHC A-StA ein Vereinsvermögen, legt die die Auflösung beschliessende GV fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.
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| Art.
36 Änderung der Statuten |
Eine
Änderung oder Revision der Statuten kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmen an einer GV oder ausserordentlichen GV vorgenommen
werden.
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| Art.
37 Inkraftsetzung der Statuten |
Die
vorliegenden Statuten sind an der GV vom 24. Februar 1998 sowie Änderungen
an der GV vom 31. Mai 2001 angenommen und in Kraft gesetzt worden.
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St. Antoni, 31. Mai 2001
| Der Präsident: |
Der Sekretär: |
Anhang
I
zu den Statuten des Unihockey-Club Alterswil-St. Antoni
Dieser Anhang ist integrierter Bestandteil der Statuten.
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Mitgliederbeiträge (siehe Artikel 19 Absatz 2)
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Die GV vom 7. Mai 2004 hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt:
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Aktivmitglieder mit Lizenz: · für Grossfeld · für Kleinfeld
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Fr. 130.-- / Jahr Fr. 100.-- / Jahr |
| Aktivmitglieder
ohne Lizenz:
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Fr. 60.-- / Jahr |
| Junioren:
· bis 16 Jahre · bis 18 Jahre
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Fr. 60.-- / Jahr Fr. 80.-- / Jahr |
| Senioren:
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Fr. 100.-- / Jahr |
| Ehrenmitglieder:
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Beitragsfrei |
| Passivmitglieder:
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Fr. 30.-- / Jahr (Mindestbeitrag) |
Die Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung bis die GV neue Ansätze festlegt.
St. Antoni, 7. Mai 2004
| Der Präsident: | Der Sekretär: |