Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und SitzUnter dem Namen "Unihockey-Club Alterswil-St. Antoni" (nachfolgend UHC A-StA genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Hauptsitz in St. Antoni und Zweigstelle in Alterswil.
Art. 2 Zweck 1)
1) Artikel 2 neu formuliert an der GV vom 9. Mai 2008
Der Verein UHC A-StA bezweckt das Betreiben des Unihockey-Breitensports sowie die Ausbildung und Förderung von Junior(in)en.
Art. 3 NeutralitätDer Club ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4 Mitglied anderer VerbändeDer UHC ASTA ist Mitglied des Schweizerischen Unihockeyverbandes (nachstehend SUHV genannt) und seinen Unterverbänden.
II. Mitglieder
Art. 5 Mitgliederkategorien
Beim UHC A-StA gibt es folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder mit Lizenz
b) Aktivmitglieder ohne Lizenz
c) Junioren
d) Senioren
e) Ehrenmitglieder
f) Passivmitglieder
Art. 6 Aktivmitglieder mit LizenzJede natürliche, mündige Person, die aktiv am Training und Spiel teilnehmen will, ist "Aktivmitglied mit Lizenz".
Art. 7 Aktivmitglieder ohne LizenzJede natürliche, mündige Person, die aktiv im Verein mitmachen will, ohne an der Meisterschaft teilzunehmen, ist "Aktivmitglied ohne Lizenz".
Art. 8 JuniorenJede natürliche Person im Juniorenalter gemäss SUHV, die aktiv am Training und Spiel teilnehmen will, ist "Juniorenmitglied".
Art. 9 SeniorenJede natürliche, mündige Person im Seniorenalter gemäss SUHV, die aktiv am Training und Spiel teilnehmen will, ist "Seniorenmitglied".
Art. 10 EhrenmitgliederDie Generalversammlung (GV) kann natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Art. 11 PassivmitgliederJede natürliche und juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.
Art. 12 Eintritt
1 Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand.
2 Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die GV weitergezogen werden.
Art. 13 Austritt
1 Austritte sind schriftlich einzureichen.
2 Die Freigabe von Mitgliedern mit Lizenz erfolgt gemäss den Bestimmungen des SUHV.
3 Der Austretende haftet dem Club gegenüber für allfällige nicht bezahlte Mitgliederbeiträge sowie für eventuell bezogenes clubeigenes Material.
4 Ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 14 Ausschluss
1 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand vorgenommen werden. Gründe für einen Ausschluss sind:
· Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholten Mahnungen;
· wenn sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet.
2 Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 10 Tagen seit Eröffnung an den Vorstand zuhanden der GV weiterziehen. Der Vorstand entscheidet endgültig, ob der Weiterziehung aufschiebende Wirkung zukommt.
3 Eine Rückerstattung des Mitgliederbeitrages kann nicht geltend gemacht werden.
4 Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 15 Rechte der Mitglieder
1 Die vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel "IV. Organisation" geregelt.
2 Alle Mitglieder können nach Weisung der Trainer am Training und - soweit sie eine gültige Lizenz besitzen - am Spiel teilnehmen und die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte benutzen.
Art. 16 Pflichten der Mitglieder
1 Jedes Mitglied verpflichtet sich im Besonderen:
· den Statuten und Beschlüssen des Clubs nachzuleben;
· den Anordnungen des Vorstandes und seiner Funktionäre Folge zu leisten;
· Verträge und Vereinbarungen, welche der Club oder dessen Organe mit Dritten beschliessen, zu respektieren;
· das Ansehen des Clubs in allen Fällen zu wahren.
2 Alle Aktivmitglieder (mit / ohne Lizenz), Junioren und Senioren können vom Vorstand unentgeltlich zur Mitarbeit bei der Durchführung von sportlichen und anderen sowie zu speziellen Aktionen aufgeboten werden. Nichtbefolgen kann eine Sperre oder den Entzug der Lizenz zur Folge haben. Bei groben Verstössen kann dies zum Ausschluss führen (siehe Anhang II).
3 Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind davon befreit.
Art. 17 VersicherungDer UHC A-StA empfiehlt seinen Mitgliedern, sich gegen Unfall zu versichern. Der Club lehnt jegliche Haftpflichtansprüche der Mitglieder bei Unfall ab. Empfehlenswert: Privathaftpflichtversicherung.
III. Finanzierung / Haftung
Art. 18 Finanzierung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
· Jahresbeiträge der Mitglieder
· Erträge von Spielen und Anlässen
· Schenkungen
· Zuwendungen von Supportervereinigungen
· Subventionen
· Übrige Einnahmen
Art. 19 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten haftet der UHC A-StA nur mit dem Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und Clubbehörden ist ausgeschlossen.
2 Die von der GV beschlossenen Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten (siehe Anhang I).
IV. Organisation
Art. 20 Vereinsjahr
Das Vereins- und Geschäftsjahr läuft vom 1. Mai bis 30. April des folgenden Jahres.
Art. 21 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) Die Generalversammlung (GV);
b) Der Vorstand;
c) Die Technische Kommission (TK) und Kommissionen;
d) Die Rechnungsrevisoren.
a) Die Generalversammlung (GV)
en über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Art. 22 Ordentliche Generalversammlung
1 Die GV findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 21 Tage im voraus. 2)
2 Der GV obliegen folgende Geschäfte:
1. a) Begrüssung b)Appell
2. Protokoll der letzten GV
3. Entgegennahme der Jahresberichte
4. Kassa- und Revisorenbericht, Dechargeerteilung
5. Budget und Festsetzung der Jahresbeiträge sowie Kompetenzerteilung an den Vorstand
6. Beschlussfassung über Statutenänderung
7. Mutationen
8. Wahlen (Präsident, Vorstandsmitglieder und Revisoren)
9. Tätigkeitsprogramm
10. Anträge und Ehrungen
11. Verschiedenes
2) Absatz 1 von Artikel 22 neu formuliert an der GV vom 9. Mai 2008
Art. 23 Ausserordentliche GeneralversammlungAusserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren, unter Nennung und Begründung der Traktanden, von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. In diesem Falle hat die Einladung innert Monatsfrist zu erfolgen.
Art. 24 AnträgeAnträge gemäss Artikel 22 Absatz 2 Ziffer 10 dieser Statuten müssen bis spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Art. 25 Stimm- und Wahlrecht
1 Ausser den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.Passivmitglieder haben nur Diskussionsrecht.
2Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Wiedererwägungsanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Art. 26 Gang der Verhandlungen
1 Die GV wird durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet, das Protokoll führt der Sekretär oder Protokollführer.
2 Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden GV zur Abstimmung gebracht werden.
3 In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt der Versammlungsleiter den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
b) Der Vorstand
Art. 27 Mitgliederzahl / Amtsdauer
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.
2 Der Vorstand wird von der GV für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt.
3 Der Vorstand konstituiert sich - ausser der Wahl des Präsidenten - selbst.
4... 3)
3) Absatz 1 und 4 von Artikel 27 neu erstellt an der GV vom 31. Mai 2001; Absatz 4 von Artikel 27 gestrichen an der GV vom 9. Mai 2008
Art. 28 Aufgaben des Vorstandes
1 Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderem Organ (Kommission) zustehen.
2 Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
3 Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.
4 Der Vorstand erlässt für jedes Vorstandsmitglied ein Pflichtenheft.
5 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
Art. 29 BeschlussfassungDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 30 Finanzielle Kompetenz des VorstandesDie Ausgabenkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 3'000.-- pro Fall.
Art. 31 Einberufung
1 Der Vorstand versammelt sich so oft, wie es der Präsident für notwendig erachtet, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
2 Die Anträge und Beschlüsse der Vorstandssitzung werden protokolliert.
c) DIE Technische Kommission (TK) und Kommissionen
Art. 32 Zusammensetzung und Aufgaben TK
1 Die TK besteht aus:
· TK-Chef;
· den Helfern;
· sämtliche Trainer der Mannschaften.
2 Die Arbeiten des TK-Chefs sind in seinem Pflichtenheft gegliedert.
Art. 33 Die Kommissionen
1 Die GV oder der Vorstand bestellen die zusätzlich notwendigen Kommissionen und umschreiben deren Aufgaben in einem Pflichtenheft.
2 Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.
d) DIE Rechnungsrevisoren
Art. 34 Rechnungsrevisoren
1 Die GV wählt für die Dauer des Vereinsjahres 2 Rechnungsrevisoren.
2 Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung.
3 Sie erstatten jährlich der ordentlichen GV Bericht.
V. Schlussbestimmungen
Art. 35 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Clubs kann nur an einer zu diesem Zweck speziell einberufenen ausserordentlichen GV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
2 Besteht zur Zeit der Auflösung des UHC A-StA ein Vereinsvermögen, legt die die Auflösung beschliessende GV fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.
Art. 36 Änderung der StatutenEine Änderung oder Revision der Statuten kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen an einer GV oder ausserordentlichen GV vorgenommen werden.
Art. 37 Inkraftsetzung der StatutenDie vorliegenden Statuten sind an der GV vom 24. Februar 1998 sowie Änderungen an der GV vom 31. Mai 2001 und 9. Mai 2008 angenommen und in Kraft gesetzt worden.
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St. Antoni, 9. Mai 2008
Der Präsident:
Der Sekretär:
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Anhang I zu den Statuten des Unihockey-Club Alterswil-St. Antoni
Dieser Anhang ist integrierter Bestandteil der Statuten.
Mitgliederbeiträge (siehe Artikel 19 Absatz 2)
Die GV vom 9. Mai 2008 hat die Mitgliederbeiträge wie folgt neu festgelegt:
Aktivmitglieder mit Lizenz für Kleinfeld:
Fr. 120.-- / Jahr
Aktivmitglieder ohne Lizenz:
Fr. 60.-- / Jahr
Junioren für Kleinfeld:
Unihockeyschule (ohne Lizenz)
bis 18 Jahre
Fr. 40.-- / Jahr
Fr. 80.-- / Jahr
Senioren für Kleinfeld: Fr. 100.-- / Jahr
Ehrenmitglieder: Beitragsfrei
Passivmitglieder: Fr. 30.-- / Jahr (Mindestbeitrag)
Die Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung bis die GV neue Ansätze festlegt.
St. Antoni, 9. Mai 2008
Der Präsident:Der Sekretär:
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Anhang II zu den Statuten des Unihockey-Club Alterswil-St. Antoni
Dieser Anhang ist integrierter Bestandteil der Statuten.
Bussenreglement (siehe Artikel 19 Absatz 2)
Aufgrund der schlecht funktionierenden Helfereinsätze in den vergangenen Saisons wird vom Vorstand die Einführung eines Bussenregelements empfohlen. Die GV vom 13. Mai 2005 hat nun folgendes Bussenreglement beschlossen:
Helfereinsatz verpasst
Junioren
Aktive
1. Mal
Für 1 Spiel gesperrt
Busse von
Fr. 100.--
2. Mal
Für 2 Spiele gesperrt
Busse von
Fr. 200.--
3. Mal
Schiedsrichter ab 18 Jahren
Schiedsrichter
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Es wird vom Vorstand eine ewige Liste geführt.
-
Die Liste wird nie gelöscht.
Das Bussenreglement behält seine Gültigkeit bis die GV ein neues Bussenreglement, neue Ansätze oder andere Massnahmen festlegt.
Alterswil, 13. Mai 2005
Der Präsident:Der Sekretär:
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Anhang III zu den Statuten des Unihockey-Club Alterswil-St. Antoni
Dieser Anhang ist integrierter Bestandteil der Statuten.
Bussenreglement (siehe Artikel 19 Absatz 2)
Aufgrund der vielen unentschuldigten ferngebliebenen Aktivmitglieder an den Generalversammlungen in den vergangenen Jahren wird vom Vorstand die Einführung eines Bussenreglements empfohlen. Die GV vom 8.Mai 2015 hat nun folgenden Bussenreglement beschlossen: span>
-
Busse über CHF 50.00 bei unentschuldigtem Fernbleiben einen Aktivmitglieds an der Generalversammlung
Das Bussenreglement behält seine Gültigkeit bis die GV ein neues Bussenreglement, neue Ansätze oder andere Massnahmen festlegt.
Tafers, 8. Mai 2015
Der Präsident:Die Sekretärin:
Damian SchaferAnita Fuchs
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